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Allgemeine Bedingungen

Gültig ab 1. Januar 2006

Vorvertragliche Information
Die Tierversicherungsgesellschaft epona wurde 1901 als unabhängige Genossenschaft gegründet. Die Produktpalette der Gesellschaft umfasst die Versicherung zur Deckung der tierärztlichen Behandlungskosten für Pferde, Hunde und Katzen, sowie die Todesfallrisikoversicherungen für Pferde, Hunde, Katzen, Rindvieh und andere Tiere.

Art. 1 Versicherte Tiere

Die Gesellschaft versichert die in der Police oder deren Nachträgen bezeichneten Tiere aufgrund der schriftlichen Erklärungen des Antragsstellers (Versicherungsantrag) und gemäss den allgemeinen Versicherungsbedingungen, den Zusatz-, Spezial- und besonderen Bedingungen, die der Police zugrunde liegen.

Art. 2 Verbal über Gesundheitsbefund und Bewertung

Für Hunde und Katzen, deren Versicherungswert CHF 2500.-, und für Einhufer und Rindvieh, deren Versicherungswert CHF 4000.- übersteigt, oder auf Verlangen der Gesellschaft, hat der Antragssteller dem Versicherer ein, von einem diplomierten Tierarzt ausgestelltes Verbal über Gesundheitszustand und Bewertung, zur Verfügung zu stellen. Die daraus entstehenden Honorarkosten gehen zu Lasten des Versicherungsnehmers, ausser wenn dies in den Zusatzbedingungen explizit anders geregelt wird.

Art. 3 Beginn und Dauer der Versicherung

Die Versicherung tritt an den in der Police oder deren Nachträgen angeführten Daten in Kraft. Bei Verträgen von einem Jahr und mehr erneuert sich die Versicherung stillschweigend von Jahr zu Jahr, wenn sie nicht spätestens 3 Monate vor deren Ablauf durch einen eingeschriebenen Brief gekündigt wird.

Kurzfristige Versicherungen mit einer Dauer von weniger als 12 Monaten laufen ohne Kündigung um Mitternacht des letzten Tages der vereinbarten Dauer ab.

Art. 4 Versicherungsprämie

Ausser bei Kurzfristverträgen gilt die für eine Versicherungsperiode von 12 Monaten vereinbarte Prämie als Jahresprämie; sie wird bei Versicherungsbeginn fällig. Gegen Entrichtung eines Zuschlages kann die Prämie auch halbjährlich bezahlt werden.

Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages ist die Prämie nur für die Zeit bis zur Vertragsauflösung geschuldet unter Vorbehalt folgender Ausnahmen: Unteilbarkeit der Prämie im Totalschadenfall sowie im Teilschadenfall bei Kündigung des Versicherungsnehmers im ersten Versicherungsjahr.

Bei Verzug in der Prämienzahlung werden pro Mahnung CHF 20.-, sowie allfällige Betreibungskosten verrechnet. (VVG, Art 21, Abs. 2)

Art. 5 Änderung der Versicherungsbedingungen, der Prämientarife oder der Selbstbehaltregelungen

Bei Änderung der Versicherungsbedingungen, der Prämientarife oder der Selbstbehaltregelungen während der Vertragsdauer wendet epona die Anpassung des Vertrages ab dem folgenden Versicherungsjahr an.

Ist der Versicherungsnehmer mit den vorgenommenen Vertragsänderungen nicht einverstanden, so hat er das Recht, die von der Änderung betroffene Versicherung, oder den ganzen Vertrag, auf Ende des laufenden Versicherungsjahres zu kündigen.

Ohne Kündigung bis zum letzten Tag der laufenden Versicherungsperiode gilt die Vertragsänderung vom Versicherungsnehmer als akzeptiert.

Art. 6 Besitzer- oder Halterwechsel

Bei einem Besitzerwechsel des versicherten Tieres endet der Versicherungsvertrag. Bei Verkauf, Umtausch, Halterwechsel oder Verschenkung des versicherten Tieres hat der Versicherungsnehmer die Gesellschaft innerhalb von 14 Tagen nach erfolgter Änderung schriftlich zu benachrichtigen.

Art. 7 Änderung der versicherten Risiken sowie andere Mutationen

Jede Änderung bezüglich Gebrauchsart, Leistung, Wert oder Anzahl der versicherten Tiere muss der Gesellschaft schriftlich innerhalb von 14 Tagen gemeldet werden, damit die Police und deren Nachträge entsprechend angepasst werden können. Bei Nichtbeachtung dieser Vorschrift hat die Gesellschaft das Recht, im Schadenfall ihre Leistungen im Verhältnis zwischen dem effektiven und dem versicherten Bestand bzw. Wert zu kürzen.

Bei einer Werterhöhung oder einer Änderung des Versicherungsumfanges im Bereich der Grundrisiken kommen die Karenzfristen wieder zur Anwendung. Bei alleiniger Werterhöhung gelten die Karenzfristen nur für den zusätzlichen Wert. Bei einer Werterhöhung von mehr als 25 % muss der Versicherungsnehmer der Gesellschaft ein neues, von einem diplomierten Tierarzt ausgefülltes Verbal vorlegen. Die anfallenden Honorarkosten gehen zu Lasten des Versicherungsnehmers.

Bei teilweiser Handänderung des in einer Police versicherten Bestandes gehen Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Vertrag nicht auf den neuen Besitzer über. Für die austretenden Tiere entfällt die Versicherungsdeckung am Tage der Handänderung.

Bei Handänderung des gesamten in der Police versicherten Bestandes endet der Versicherungs- vertrag.

Art. 8 Unterhalt der Tiere

Die Haltung, Unterkunft, Behandlung und der Gebrauch der Tiere haben den in der Schweiz gültigen Gesetzen und veterinär-medizinischen Praktiken zu entsprechen.

Art. 9 Pflichten im Schadenfall

Bei Eintritt eines Schadenfalls hat der Versicherungsnehmer die Gesellschaft an ihrem Hauptsitz in Lausanne zu benachrichtigen und sich diesbezüglich strikte an die dem Vertrag zugrunde liegenden Zusatzbedingungen zu halten. Jede Tötung von versicherten Tieren muss von der Gesellschaft genehmigt werden. In sehr dringenden Fällen kann der behandelnde oder beigezogene Tierarzt die Notschlachtung eines Tieres veranlassen, dessen Tod infolge eines versicherten Ereignisses auch bei sachverständigem Eingreifen mit Sicherheit in kürzester Zeit zu erwarten ist. Andernfalls wird keine Entschädigung gewährleistet. Die Tötung aus wirtschaftlichen oder persönlichen Gründen gibt keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

Die Gesellschaft hat das Recht, in jedem Fall eine Sektion durch einen Tierarzt ihrer Wahl vornehmen zu lassen. Der Kadaver muss deshalb der Gesellschaft zur Verfügung stehen.

Schadenfälle, die hinsichtlich Unfall oder Krankheitsbefund zu Streitigkeiten führen, werden einer der beiden veterinär-medizinischen Fakultäten der Schweiz unterbreitet.

Verletzt der Versicherungsnehmer seine Pflichten im Schadenfall, so ist die Gesellschaft berechtigt, jegliche Entschädigung abzulehnen oder um den Teil zu kürzen, den sie bei Beachtung der Vorschriften nicht erlitten hätte.

Art. 10 Kündigung im Schadenfall

Nach einem Schadenfall, für den eine Leistung zu erbringen ist, kann jede der Parteien den Vertrag kündigen: epona spätestens bei Auszahlung der Entschädigung, der Versicherungsnehmer spätestens 14 Tage nachdem er von der Auszahlung Kenntnis erhalten hat.
Kündigt der Versicherungsnehmer, so erlischt die Haftung mit dem Eintreffen der Mitteilung bei der Gesellschaft. Die Restprämie für das laufende Versicherungsjahr gehört der Gesellschaft.

Art. 11 Haftung Dritter, Entschädigung anderer Versicherungen

Zivilrechtliche Schadenersatzansprüche des Versicherungsnehmers gegenüber Dritten gehen auf die Gesellschaft über bis zum Betrag der von ihr geleisteten Entschädigungen. Der Versicherungsnehmer ist gehalten, sofort das notwendige Beweismaterial der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen; er ist verantwortlich für Handlungen oder Unterlassungen, die das Regressrecht der Gesellschaft beeinträchtigen könnten. Im weiteren ist er verpflichtet, die Gesellschaft sofort über eventuelle Leistungen anderer Versicherer oder Lokalkassen zu informieren.

Art.12 Betrügerische Begründung des Versicherungsanspruches

Die Gesellschaft ist nicht an den Vertrag gebunden, wenn der Anspruchberechtigte Tatsachen, die die Leistungspflicht ausschliessen oder mindern würden, unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen hat.

Art.13 Ausschlüsse

Von der Versicherung ausgeschlossen sind Schäden, die direkt oder indirekt verursacht werden durch Krieg, mit oder ohne Kriegeserklärung, von Terrorismus oder Terroraktionen, von Atom- und Nuklearrisiken und Auswirkungen der Gentechnologie, von Erdbeben und Überschwemmungen, Vandalismus, Handlungen ausländischer Feinde, Bürgerkriege und Revolution.

Art. 14 Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht

Die Gesellschaft kann den Vertrag kündigen, wenn der Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss Tatsachen, von denen er Kenntnis hatte oder haben sollte und über welche er schriftlich befragt wurde, nicht oder unrichtig mitgeteilt hat.

Die Kündigung muss dem Versicherungsnehmer schriftlich mitgeteilt werden. Das Kündigungsrecht erlischt 4 Wochen nach Kenntnisnahme der Anzeigepflichtverletzung. Schadenfälle, welche sich vor der Kündigung ereignet haben, werden nur entschädigt, wenn sie nicht Folgen der verletzten Anzeigepflicht sind. Die Prämie bleibt der Gesellschaft bis zum Zeitpunkt der Kündigung geschuldet.

Art. 15 Schlussbestimmungen

Für die Regelung von Rechtsstreitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte am Sitz der Gesellschaft in Lausanne zuständig.

Entschädigungsansprüche, die von der Gesellschaft abgelehnt und nicht innert 2 Jahren, vom Eintritt des Schadens an gerechnet, durch Klageeinreichung oder Betreibung gerichtlich geltend gemacht werden, gelten als erloschen.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) vom 2. April 1908 und deren Revision vom 17. Dezember 2004.